13.01.2023
Was ist Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege ist die vorrübergehende (kurzfristige) stationäre Pflege für Pflegebedürftige. Kurzzeitpflege wird ab Pflegegrad 2 von den Krankenkassen bezahlt, wenn die normale Pflege zuhause für kurze Zeit nicht geleistet werden kann.
Dafür kann es viele Gründe geben: zum Beispiel direkt nach der Entlassung aus dem Krankenhaus, wenn zuhause noch nicht alles vorbereitet ist. Oder weil jemand vorrübergehend mehr Pflege benötigt, als sonst. Oder weil die „normale“ Pflege durch Angehörige zwischenzeitlich nicht geleistet werden kann, weil sie selbst krank oder im Urlaub sind.
Weil die Kurzzeitpflege zwar grundsätzlich von den Pflegekassen bezahlt wird, aber das Budget oft nach wenigen Wochen aufgebraucht ist, lohnt es sich, über eine Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege nachzudenken.
Für wen gibt es Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege können alle Pflegebedürftigen Menschen in Anspruch nehmen, die mindestens Pflegegrad 2 haben. Wer Pflegegrad 1 hat, kann den Entlastungsbetrag aber auch für Kurzzeitpflege verwenden.
Außerdem können Menschen, die kurzzeitig pflegebedürftig sind (zum Beispiel wegen einer Krankheit oder nach einem Unfall), als Ausnahme auch Kurzzeitpflege von der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen.
Wer bezahlt die Kurzzeitpflege?
Die Kurzzeitpflege wird von der Pflegeversicherung bezahlt (also bei Ihrer Krankenkasse). Ab Pflegegrad 2 stehen dafür 1774 Euro zur Verfügung, die über bis zu acht Wochen pro Jahr verteilt werden können. Auch die Leistungen aus dem Entlastungsbetrag, die schon bei Pflegegrad 1 gezahlt werden, können eingesetzt werden. Daraus stehen jährlich 1500 Euro zur Verfügung. Eine dritte „Quelle“ zur Bezahlung der Kurzzeitpflege ist das Budget für die Verhinderungspflege.
Wichtig für pflegende Angehörige: Für die Zeit der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegelds ausgezahlt. Deswegen lohnt es sich auch, das Pflegegeld schon zu beantragen, wenn die Kurzzeitpflege zu Beginn der Pflegebedürftigkeit die Zeit zuhause vorbereitet.
Die Kurzzeitpflege findet in einer stationären Einrichtung statt. Hier werden von der Pflegekasse im Rahmen der Kurzzeitpflege nur die Pflegekosten bezahlt, nicht aber Unterbringung, Verpflegung und Investitionskosten. Diese Punkte können aber durch die Budgets des Entlastungsbetrags gedeckt werden. Trotzdem reichen die verschiedenen Budgets auch zusammen meist nicht für mehr als drei oder vier Wochen. Deswegen sollte man die Bedingungen einer Kurzzeitpflege vor der Entscheidung gut absprechen.
Wie läuft die Kurzzeitpflege ab?
Sie müssen die Kurzzeitpflege bei Ihrer Pflegekasse beantragen. Dafür gibt es für gewöhnlich ein Formular – alternativ schreiben Sie einen kurzen Brief mit dem Namen der pflegebedürftigen Person, dem Grund und dem Zeitraum. Sie können auch eine bevorzugte Einrichtung angeben.
Wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie vorher mit Ihrer Pflegekasse, dem Pflegedienst, der Sie unterstützt, oder Einrichtungen für Kurzzeitpflege in Ihrer Nähe. Die können Ihnen auch bei konkreten Fragen helfen.
Wie lange darf man die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?
Grundsätzlich wird Kurzzeitpflege für acht Wochen im Jahr bezahlt. Meistens sind aber nicht die Zeiten, sondern eher das Budget die Grenze für die Kurzzeitpflege. Selbst bei Pflegerad 2 werden von den meisten Pflegeheimen so hohe Kosten berechnet, dass der zur Verfügung stehende Betrag (1774 Euro) schon nach zwei oder drei Wochen aufgebraucht ist. Auch wenn das Budget der Verhinderungspflege und des Entlastungsbetrags für Menschen mit Pflegegrad zur Verfügung steht, genügt selbst die Aufstockung nicht immer, um alle Kosten zu decken.