20.09.2019
Pflegegrad: Die Kriterien
Wenn jemand Pflege bei der Kranken- oder Pflegekasse beantragt, wird zunächst vom medizinischen Dienst der Pflegegrad bestimmt. Das ist eine Zahl, die angibt, wie viel Unterstützung die Person im Alltag benötigt. Die Zahl liegt zwischen 1 und 5 – je höher die Zahl, desto mehr Pflegeleistungen werden benötigt.
Die Beurteilung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen erfolgt auf Antrag der pflegebedürftigen Person – auch wenn tatsächlich ein Angehöriger oder eine Freundin den Antrag schreibt. Hier lesen Sie mehr dazu, wie Sie Pflege beantragen.
Sechs Module als Kriterien für den Pflegegrad
Der Pflegegrad wird anhand von sehr vielen verschiedenen Kriterien bestimmt. Diese Kriterien sind in unterschiedliche Module unterteilt.
Bei der Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen wird die Person, die den Antrag gestellt hat (also der zukünftige Patient oder die zukünftige Patientin), in jeder Kategorie „geprüft“ und befragt.
Diese Prüfung ist nicht wie ein „Test“ zu verstehen, den man auf jeden Fall bestehen sollte. Stattdessen geht es darum, realistisch zu zeigen, welche Unterstützung nötig ist. Deswegen ist es meistens hilfreich, wenn noch eine andere Person bei der Begutachtung dabei ist. Am besten jemand, der schon Teile der Pflege übernommen hat oder aus dem Alltag berichten kann. Wichtig ist, keine Schwierigkeiten zu verschweigen oder zu überspielen.
Modul 1: Mobilität
Bei der Beurteilung der Mobilität zur Bestimmung des Pflegegrads geht es um körperliche Fähigkeiten zur Bewegung. Dabei wird zwischen selbstständiger, überwiegend selbstständiger, überwiegend unselbstständiger und unselbstständiger Bewegungsfähigkeit unterschieden.
Es werden körperliche Kraft, Balance-Fähigkeit, Koordination der Bewegungen und einige andere Aspekte begutachtet. Dabei geht es nicht darum, ob die körperlichen Handlungen sinnvoll oder zielgerichtet durchgeführt werden. Es wird nur gefragt, ob jemand körperlich selbstständig sitzen, liegen, aufstehen und gehen kann.
Hier geht es zu unserem Artikel zum Modul 1: Mobilität.
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
In diesem Bereich geht es darum, wie sehr bestimmte Fähigkeiten vorhanden sind. Dabei geht es vor allem um kognitive Fähigkeiten – Orientierung in Raum und Zeit, Erinnerung, Abläufe, Entscheidungsfindung, Verständnis und Gefahrenerkennung -, aber auch um kommunikative Fähigkeiten, also die Fähigkeiten, die notwendig sind, um sich mit anderen unterhalten zu können.
Dabei ist bei diesem Modul umgekehrt fast gar nicht wichtig, ob körperliche Fähigkeiten vorhanden sind, sondern nur geistige. Versteht jemand die Nachrichten nicht, weil er taub wird, ist das keine kognitive Einschränkung.
Hier geht es zu unserem Artikel zum Modul 2: Kognitive und Kommunikative Fähigkeiten.
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Bei diesem Modul geht es vor allem um die „Selbststeuerung“ – also die Fähigkeit, sein eigenes Verhalten zu kontrollieren. Dabei gibt es Schwierigkeiten wie nervöse Ticks (z. B. Kauen an den Fingernägeln) bis hin zu gefährlichem oder selbstschädigendem Verhalten. Außerdem gibt es aggressive Störungen (wenn eine pflegebedürftige Person andere unkontrolliert beschimpft, bedrängt, belästigt oder angreift).
Beurteilt wird danach, wie oft die entsprechenden Verhaltensweisen auftreten und ob die Person sie (nach Aufforderung) abstellen kann.
Hier geht es zu unserem Artikel zum Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Modul 4: Selbstversorgung
Neben besonderen Bedürfnissen (Ernährung über eine Sonde oder parenteral, künstliche Harn- oder Stuhlableitungen und Kontinenzstörungen) wird hier die Selbstständigkeit bei der eigenen Versorgung hinsichtlich der Grundbedürfnisse Essen, Trinken, Waschen und Toilettenbenutzung beurteilt, sowie die Fähigkeit, sich an- und auszukleiden.
Dabei wird nach Schwere einer vorliegenden Einschränkung oder Selbstständigkeit bei der Durchführung einer Tätigkeit beurteilt.
Hier geht es zu unserem Artikel zum Modul 4: Selbstversorgung.
Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
In diesem Modul geht es darum, wie eine Person mit einer Krankheit und ihrer Behandlung umgeht. Hierrunter fallen viele Handlungen der klassischen Krankenpflege.
Dabei geht es um verschiedene Bereiche. Einige Aspekte umfassen Medikamente und ihre Gabe: Von Augentropfen über Tabletten bis hin zu Injektionen – was ist nötig und wie selbstständig kann die betroffene Person sich die Medikamente selbst „verabreichen“?
Weitere Aspekte sind die Messung von verschiedenen Werten wie Blutzucker, Temperatur, Körpergewicht, … Wichtig ist nicht nur, ob die Person die Messung durchführen kann, sondern auch, ob sie die Werte selbstständig deuten kann. Beispielsweise sollte sie bei zu geringem Flüssigkeitshaushalt daran denken, etwas zu trinken. Allgemein ist die Frage nach der Einhaltung einer bestimmten krankheitsbedingten oder präventiven Diät einem weiteren Punkt zugeordnet.
Auch Wundversorgung, die Versorgung von Stoma oder ein Verbandswechsel werden abgefragt.
Schließlich gehören Arztbesuche, Besuche bei Therapeuten oder medizinischen Behandlungsstätten zu diesem Bereich.
Hier geht es zu unserem Artikel zum Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen.
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
In diesem Modul werden verschiedene Bereiche abgedeckt, die das tägliche Leben betreffen.
Geprüft wird, ob ein Mensch sein Leben selbst gestalten kann, oder auch in diesen Bereichen auf fremde Hilfe angewiesen ist. In dieses Modul fragt der medizinische Dienst nach den Fähigkeiten, einen regelmäßigen Schlafrhythmus, Freizeitgestaltung und Tages- und Zukunftsplanung durchzuführen.
Ein zweiter Bereich ist der der Kontaktpflege zu bekannten und unbekannten Personen.
Hier geht es zu unserem Artikel zum Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Pflegegrad nach „Punktzahl“
Je nach Einschränkung der Fähigkeiten, vergibt der medizinische Dienst „Punkte“ in den einzelnen Bereichen. Diese werden aufaddiert und gewichtet zusammengerechnet.
Je nach Punktzahl wird der Pflegegrad bestimmt, die Erklärung dazu finden Sie in unserem Artikel zur Berechnung des Pflegegrads.