Pflegekosten von der Steuer absetzen

30.04.2018

Pflegekosten von der Steuer absetzen

Pflege kostet Geld, auch wenn die Krankenkassen oder Pflegekassen in vielen Bereichen Kosten übernehmen. Die übrig bleibende Belastung lässt sich teilweise von der Steuer absetzen – man muss nur sorgfältig vorgehen.

Es kann sich lohnen, die Kosten der Pflege genau im Auge zu behalten, um sie bei der Steuer angeben zu können. So sparen Sie Steuern und behalten einen guten Überblick. Wir geben Tipps dazu, welche Kosten Sie absetzen können und wie und wo Sie die Beträge in der Steuererklärung eintragen können.

Im folgenden finden Sie einige Erklärungen und Tipps – die natürlich keine Steuerberatung ersetzen. Wenn Sie keine Steuerberatung in Anspruch nehmen möchten (beim Steuerberater oder zum Beispiel Lohnsteuerhilfeverein), hilft oft schon ein Computer-Programm, das durch die Steuererklärung leitet.

Pflegekosten von der Steuer absetzen

Es gibt sehr unterschiedliche Möglichkeiten, wie Pflegekosten sich auf die Steuern auswirken können, die Sie zahlen. Dabei wird die Rechnung oft noch komplexer dadurch, dass beispielsweise die pflegebedürfte Ehefrau und der Ehemann zusammen eine Steuererklärung einreichen möchten.

Ganz allgemein können Sie folgende Optionen für Ihre Steuererklärung berücksichtigen:

  • Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung
  • Pflegekosten als haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Pflege-Pauschbetrag
  • Behinderten-Pauschbetrag

Die Pauschbeträge als pflegender Angehöriger oder Patient mit Behinderung in Anspruch zu nehmen, ist die einfachste Variante, Pflegekosten bei der Steuer geltend zu machen. Sie lassen sich auch nicht mit den anderen Möglichkeiten kombinieren. Oft lohnt es sich aber, den zusätzlichen Aufwand für die anderen beiden Optionen zu betreiben. So können auch anrechenbare Kosten, die höher als der Pauschalbetrag sind, berücksichtigt werden. Das ist bei vielen Leuten der Fall.

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung und Haushaltsnahe Dienstleistungen kombiniert absetzen

Pflegekosten können außergewöhnliche Belastung sein oder als haushaltsnahe Dienstleistung abgerechnet werden. Dabei ist es oft hilfreich, schrittweise vorzugehen: Erst die außergewöhnliche Belastung berechnen und dann die verbleibenden Kosten noch teilweise über haushaltsnahe Dienstleistungen abrechnen.

Der Unterschied: Die außergewöhnlichen Belastungen werden vollständiger berücksichtigt. Haushaltsnahe Dienstleistungen nur zu 20 % (bis zu maximal 4 000 €/Jahr).

BEISPIEL

Dazu berechnen Sie die Kosten, die angefallen sind: Für Materialien, den Pflegedienst oder andere Helfer – beispielsweise 10 000 €. Die Summe reduzieren Sie um die Beträge, die Sie von der Pflegekasse erhalten haben – in unserem Beispiel 4 000 €. Es verbleiben 6 000 €. Von denen wird ein bestimmter Prozentsatz des Jahreseinkommens als „zumutbare Belastung“ abgezogen. Die hängt vom Einkommen ab und davon, ob die Person verheiratet oder ledig ist, für Kinder unterhaltspflichtig ist und wie die Steuererklärung gemacht wird (für ein Ehepaar oder einen einzelnen). Für unser Beispiel nehmen wir an, sie beträgt 800 €. Dann bleiben insgesamt 5 200 €, die als „außergewöhnliche Belastung“ in die Steuererklärung eingetragen werden können.

Aber auch die Kosten, die als „zumutbar“ abgezogen wurden, können noch geltend gemacht werden: 20 % von 800 €, also 160 €.

Insgesamt können also von den 6 000 €, die selbst gezahlt werden mussten, 5 200 € steuerlich geltend gemacht werden.

Belege sammeln

Der wichtigste „Steuertrick“ ist immer, alle Belege zu sammeln. Sowohl über Pflegegrad und Einstufung, als auch zu Kosten. Dazu zählen erst mal alle Kosten: Materialien, Fahrten, Aufwand, Pflege, Pflegedienst, externe Betreuung, Haushaltshilfen, …

Wenn Sie am Ende des Jahres (oder zu Beginn des neuen) dann die Belege sichten, können Sie entscheiden, ob Sie das Sortieren mithilfe eines Programms selbst schaffen oder einen Steuerberater beauftragen möchten.