Unterkunft in Pflege-WGs als besondere Belastung steuerlich absetzbar

17.02.2024

Unterkunft in Pflege-WGs als besondere Belastung steuerlich absetzbar

Wer in einer Pflege-WG lebt, kann die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung teilweise als „besondere Belastung“ von den Steuern absetzen. Bisher war das vor allem für die Unterbringung in Heimen geklärt und üblich. Letztes Jahr hat der BFH dazu entschieden, dass auch Pflege-WGs (nach jeweiligem Länderrecht anerkannt) für die Steuern „zählen“.

Wann ist die Pflege-WG steuerlich absetzbar?

Viele pflegebedürftige Menschen können oder wollen nicht ambulant (also im eigenen Zuhause) gepflegt werden. Neben der Unterbringung im Heim (oder Krankenhaus) gibt es die Möglichkeit, in einer Pflege-WG zu leben. Ein allgemein und bisher steuerlich wichtiger Unterschied zwischen Pflegeheimen und Pflege-WGs ist, dass das Angebot in den meisten Pflegeheimen „aus einer Hand“ kommt – der Anbieter für Pflege, Unterbringung und Verpflegung ist der gleiche.

In Pflege-WGs werden üblicherweise unterschiedliche Verträge geschlossen: ein Mietvertrag für das Zimmer und ein zusätzlicher oder mehrere Verträge für die Verpflegung und die Pflege selbst.

Bisher wurde diese Unterscheidung oft von Finanzämtern stark gewichtet und die Unterbringung in der WG war als solche nicht absetzbar, weil es sich um „normale Lebensführungskosten“ handelte. Der BFH hat nun die Entscheidungsgrundlage anders gelegt: die Unterbringung in der WG muss ihrem Sinn nach durch die Pflege motiviert sein. Das ist also der Unterschied zu jemandem, der einfach in seiner Wohnung oder einem Zimmer in einer „normalen“ WG gepflegt wird.

Steuererklärung prüfen

Wer also in Pflege-WGs lebt (oder die Steuererklärung für Angehörige macht, die in einer Pflege-WG leben, muss aber noch etwas mehr rechnen. Denn die Kosten für die Unterbringung in der WG sind nicht vollständig absetzbar, sondern nur die „zusätzliche“ Belastung.

Das ist logisch: irgendetwas muss jeder essen und irgendwo muss jeder leben. Wenn die Kosten aber die „üblichen“ Kosten überschreiten, kann man sie absetzen. Als übliche Kosten wird der Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen angesetzt – das waren 2016 rund 8600 Euro und 2023 schon 10900 Euro. Mit anderen Worten: wenn 2023 die Kosten für das Wohnen und Essen in einer Pflege-WG (Kost & Logis) mehr als 910 Euro pro Monat betrugen, kann man die zusätzlichen Kosten als besondere Belastung von den Steuern absetzen.