Versicherungsschutz bei der Arbeit in der Pflege

24.04.2020

Versicherungsschutz bei der Arbeit in der Pflege

Wie versichere ich mich selbst als Pflegekraft? Welche Versicherungen laufen über meinen Arbeitgeber – im Besten Fall also einen Pflegedienst im Born Gesundheitsnetzwerk? Welche Schäden oder Probleme bleiben am Ende doch an mir haften?

Wir haben einige Informationen zum Thema Versicherungen zusammengestellt. Für weitere Fragen/Artikel freuen wir uns auch auf Anregungen!

Wer haftet bei einem Unfall mit dem Auto vom Pflegedienst?

Meistens stellt ein Pflegedienst seinen Mitarbeitenden Autos aus dem Fuhrpark zur Verfügung. Die sind dann allgemein auch über den Pflegedienst versichert – auch bei einem Unfall. Ein Paket aus Kasko-, Fahrerunfallversicherung und einer schriftlich festgehaltenen Vereinbarung zur Nutzung durch Angestellte sichert beide Seiten ab.

Wichtig ist natürlich auch, ob ein Unfall die „Schuld“ des Fahrers war. Bei Fahrlässigkeit oder grober Fahrlässigkeit können die Schäden auf die Pflegekraft zurückfallen. Das gilt vor allem, wenn der Wagen gerade nicht während der Pflege, sondern auf dem Weg von zuhause zur Arbeit genutzt wurde.

Wer haftet, wenn ich den Schlüssel einer Wohnung verliere, in der ich jemanden pflege?

Eine Haftpflichtversicherung des Pflegediensts kann hier auch für die Pflegekraft greifen. Das ist aber nicht immer der Fall. Ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt sich: Hier sind manchmal Strafen für den Verlust von Schlüsseln vorgesehen.

Die können – gerade bei Wohnanlagen – happig ausfallen.

Es kann auch darauf ankommen, ob der Schlüssel einfach „verloren gegangen“ ist (und niemand weiß, wo er jetzt ist) oder ob er zum Beispiel an einem Schlüsselbund hing, der gerissen und weggefallen ist. Wurde der Schlüssel gestohlen, kommt es tatsächlich auch auf die Versicherung an: Einige machen keinen Unterschied, wie der Schlüssel abhanden gekommen ist.

Wer haftet bei Fehlern in der Pflege?

Wenn eine Pflegekraft einen Fehler in der Pflege macht, kann der Patient oder die Patientin (beziehungsweise Angehörige) den Pflegedienst auf Schadensersatz verklagen. Dabei haftet zunächst immer der Pflegedienst (der sich mit einer Berufshaftpflichtversicherung abgesichert haben sollte). Wenn der Pflegedienst selbst Schuld an dem Fehler war – zum Beispiel Informationen zurückhält, Pflegekräfte nicht richtig schult oder sie ohne Einhaltung von Pausezeiten zur Arbeit zwingt – muss er die Kosten auch übernehmen.

Wenn der Fehler allerdings fahrlässig oder sogar absichtlich begangen wurde, und die Schuld bei der Pflegekraft liegt, kann im nächsten Schritt der Pflegedienst wiederum Ersatz von der Pflegekraft verlangen. Bei Fahrlässigkeit wird noch weiter unterscheiden: leichte Fahrlässigkeit – ein kleiner Fehler, der jedem bei der Arbeit passieren kann – bleibt ein Problem des Arbeitgebers. Beispiele wären das versehentliche Umstoßen von Gegenständen oder das Fallenlassen von etwas. Mittlere Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Schaden gewichtet zwischen Pflegekraft und Pflegedienst aufgeteilt wird. Bei schwerer Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz (Absicht) schuldet die Pflegekraft selbst den Schadensersatz.